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AGBs

1. Unsere Mitteilungen sind vertraulich und nur für den/die Auftraggeber/in bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Gibt der/die Auftraggeber/in sie ohne Zustimmung weiter, hat er/sie die vereinbarte Provision zu zahlen, falls der Dritte den Vertrag abschließt.


2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.


3. Die vom uns gemachten Angaben beruhen auf, Informationen der/des Auftraggeber/in. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann die Fa. HGT Liegenschaften Grundbesitz und Verwaltungs GmbH daher nicht übernehmen. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die angebotenen Objekte nicht anderweitig verkauft / vermietet werden.


4. Entgeltliche Tätigkeiten auch für den anderen Teil sind ausdrücklich gestattet.


5. Mit Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages wird die Provision fällig und zahlbar. Kommt der/die Auftraggeber/in in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen.


6. Ist die Höhe der Provision nicht vereinbart so gilt die am Ort des Angebotes übliche Provision. Die Höhe der Provision errechnet sich prozentual aus dem gesamten Wirtschaftswert der nachgewiesenen oder vermittelten Verträge. Die Höhe der Provision ist immer im jeweiligen Exposé ausgewiesen.


7. Die Provisionsabrechnung erfolgt aufgrund des nachgewiesenen oder des vermittelten Vertrages. Ist kein Vertrag vorhanden so erfolgt die Berechnung nach den Werten des Angebotes, Exposés oder Kaufvertrags.


8. Diese Provision fällt auch dann an, wenn ein Interessent, der den Objektnachweis von der Firma HGT Liegenschaften Grundbesitz und Verwaltungs GmbH während der Auftragsdauer erhielt und nach Ablauf dieser Dauer, das Anwesen direkt oder über einen Dritten erwirbt. Hierbei haftet die/der Verkäufer/in für den Provisionsanspruch der Fa. HGT Liegenschaften Grundbesitz und Verwaltungs GmbH.


9. Ist dem/der Auftraggeber/in die ihm/ihr nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt hat er/sie dies der Firma HGT Liegenschaften Grundbesitz und Verwaltungs- GmbH unverzüglich mitzuteilen und zu beweisen. Der/Die Auftraggeber/in ist ferner verpflichtet mitzuteilen, ob bzw. wann und mit wem der beabsichtigte Vertrag zustande kam und welcher Kaufpreis, Miet- oder Pachtzins erzielt worden ist. Der Vertrag ist unmittelbar nach Vertragsschluss vorzulegen. Die Firma HGT Liegenschaften Grundbesitz und Verwaltungs- GmbH ist zu diesem Zwecke berechtigt die erforderlichen Auskünfte bei Grundbuchämtern, Notaren und anderen Beteiligten einzuholen.


10. Wird Ihnen ein von uns angebotenes Objekt später direkt oder über Dritte noch einmal angeboten, sind Sie andererseits verpflichtet, dem Anbietenden gegenüber die durch uns erlangte Vorkenntnis geltend zu machen und etwaige Maklerdienste Dritter bezüglich unserer Objekte abzulehnen.


11. Mündlich getroffene Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Firma HGT Liegenschaften Grundbesitz und Verwaltungs- GmbH.


12. Die Firma HGT Liegenschaften Grundbesitz und Verwaltungs- GmbH kann als unabhängiger Makler sowohl für den/die Käufer/in als auch für den/die Verkäufer/in tätig werden.


13. Die Mitarbeiter der Firma HGT Liegenschaften Grundbesitz und Verwaltungs- GmbH können die Gesellschaft nur in beschränktem Umfang vertreten. Darüber hinaus gehende Erklärungen geben sie im eigenen Namen ab.


14. Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


15. Datenschutz: siehe www.hgtgmbh.de/datenschutz


16. Soweit gesetzlich zulässig, gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand Nürnberg.


Nürnberg, 02.01.2022

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